Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die während des Betreibens eines Gewerbes entstehen.
Zu diesen zählen alle
Abfälle, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.
Dezember 2001 aufgeführt sind und die nicht vom Landkreis Rostock (öffentlich-rechtlicher
Entsorger) von der Entsorgung ausgeschlossen wurden.
Gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, sind grundsätzlich dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.
Grundstücke mit teilweiser oder
ausschließlich gewerblicher Nutzung sind an die öffentliche
Abfallentsorgung anzuschließen. Erzeuger und Besitzer von Abfällen haben
hierfür Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im
angemessenen Umfang vorzuhalten, mindestens aber einen Behälter entsprechend
der Mindestanschlusspflicht.
Produktionsspezifische Abfälle und Abfälle, die von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorger ausgeschlossen wurden, müssen von den Gewerbetreibenden selbst entsorgt werden. Dabei sind die gesetzlichen Regelungen der Gewerbeabfallverordnung zu beachten.