Abfallarten - Restabfall - Schwarze Tonne

Zum Restabfall gehören z.B.:

  • Alle Stoffe, die nicht verwertbar und keine Problemstoffe sind.

  • Abfall, der wegen seiner Verun­reinigung keiner getrennt zu sammelnden Abfallfraktion wie z.B. Altpapier oder Altkleidersammlung zugeordnet werden kann.

Nicht zum Restabfall gehören z.B.:


Abfälle vermeiden

Bewusst handeln - Konsumverhalten ändern - Weniger konsumieren und damit das Abfall­aufkommen reduzieren.

  • Kaufen Sie unverpackte und regionale Waren; nutzen Sie Mehrwegprodukte statt Einwegartikel.
  • Kaufen Sie Dinge die länger halten und reparaturfähig sind, die umweltfreundlich produziert wurden und keine gefährlichen Inhaltsstoffe aufweisen.

Abfälle wiederverwenden


Abfälle verwerten

  • Nicht vermeidbare Abfälle sind getrennt zu sammeln. Der Abfall soll möglichst wenig verschmutzt und Verpackungen restentleert sein. Je sorgfältiger die Abfälle zuhause sortiert, desto besser können sie recycelt werden.
  • Müll trennen - aber richtig! Nutzen sie unser Abfall-ABC!

Abfallsack für zusätzlich anfallenden Abfall

Für die Entsorgung gelegentlich anfallender Mehrmengen von Restabfall können handels-übliche Abfallsäcke bis 120 Liter Füllraum genutzt werden.

Der Abfallsack ist mit einem Barcode-Aufkleber zu versehen. Dieser kann telefonisch beim Eigenbetrieb Abfallwirtschaft (03843/755-70999) bestellt werden. Der Aufkleber wird unverzüglich per Post versandt. Ein Barcode-Aufkleber kostet 5,18 €/Stück.
Der Barcode-Aufkleber ist auf den befüllten Abfallsack zu kleben und am Abfuhrtag neben die Restabfalltonne zur öffentlichen Abfallentsorgung bereitzustellen.

Barcode-Aufkleber sind zeitlich unbegrenzt gültig und können auf Vorrat gekauft werden. Der Kauf der Aufkleber wird mittels Gebührenbescheid in Rechnung gestellt.


Anschlusspflicht für Gewerbe und gewerblich genutzte Grundstücke

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Rostock anzuschließen. Sie haben die gesamten auf ihrem Grundstück anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen (§ 6 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Rostock/ AbfeS LRO). Dies bedeutet, dass auch Grundstücke mit teilweiser oder ausschließlich gewerblicher Nutzung an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen sind.

Dabei ist es ohne Belang, welche privatrechtlichen Entsorgungsverträge ggf. zusätzlich bestehen oder bisher bestanden haben, da diese nicht von den satzungsrechtlichen Bestimmungen entbinden.

Wer entgegen § 6 der Abfallentsorgungssatzung seine Anschlusspflicht nicht erfüllt oder entgegen § 7 AbfeS LRO seiner Mindestanschlusspflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AbfeS LRO). Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Bußgeld bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

Weitere Informationen zu dieser Thematik erhalten Sie vom Mitarbeiter des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft unter der Telefonnummer 03843/755-70350.